|
|
|
Memorandum
zum Religionsunterricht[1]
Ausgangslage Der Blick in die Geschichte
des Religionsunterrichts in der Bundesrepublik Deutschland zeigt, daß dieses
Schulfach in den vergangenen Jahrzehnten erhebliche Wandlungen durchgemacht hat.
Sie haben sich in Korrespondenz mit sozialen und geistigen Veränderungen in
unserer Gesellschaft vollzogen. Trotz seiner grundgesetzlichen Garantie war der
Religionsunterricht (evangelischer oder katholischer Prägung) seit Ende der
sechziger Jahre im Bewußtsein der Schüler-, Lehrer- und Elternschaft häufig
nicht mehr ein selbstverständlicher Bestandteil der Schule. So standen
Religionspädagoginnen und -pädagogen immer wieder vor der Herausforderung,
sich selbst und anderen Rechenschaft zu geben über die Aufgaben und Ziele des
Religionsunterrichts in der öffentlichen Schule für alle. Am Beginn der neunziger
Jahre befindet sich der Religionsunterricht in Deutschland erneut in einer Lage,
die sich in mehrfacher Hinsicht als Zäsur erweisen könnte: -
Durch den Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes stehen die
neuen Bundesländer nach einer vierzigjährigen Staatserziehung, die ohne und
gegen jede Form von Religion geschah, vor der Aufgabe, ein Fach wieder in den
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule zu integrieren, das den Bestimmungen
der Artikel 4 und 7 des Grundgesetzes gerecht wird. Es war und ist umstritten,
wie dieses Fach beschaffen sein müßte, wenn es den spezifischen pädagogischen
Bedingungen, Erwartungen und Aufgaben in den neuen Bundesländern gerecht werden
soll. -
In den alten Bundesländern haben sich - schon seit längerem spürbar, soziale,
kulturelle und geistige Wandlungsprozesse vollzogen; sie sind nicht zuletzt in
den Schulklassen zu merken: Deren Zusammensetzung hat sich, was z. B. die
geographische, kulturelle, soziale und geistige Herkunft und Prägung betrifft,
zum Teil tiefgreifend verändert. Was kann bzw. sollte hier in Zukunft Aufgabe
und Ziel des Religionsunterrichts sein? - Das vereinigte Deutschland
befindet sich auf dem Weg nach Europa. Die Auswirkungen auf das
gesellschaftliche Leben, die mit diesem politischen Entwicklungsprozeß
verbunden sind, betreffen auch die Vorstellungen von Bildung und Erziehung, wie
sie sich in allen Schulfächern, und damit auch im Religionsunterricht,
niederschlagen. Der Herausforderung, immer
wieder Aufgaben und Ziele des Religionsunterrichts in der öffentlichen Schule
kritisch zu überdenken, hatten sich im Jahr 1969 alle Mitglieder der
Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Hamburg gestellt. Mit
”Hamburger Leitsätzen zum Religionsunterricht” wandten sie sich an die Öffentlichkeit.
Ihre Analyse und ihre Vorschläge zur künftigen Gestaltung des Faches verdienen
auch heute noch Beachtung. Das vorliegende Memorandum knüpft an die Absicht der
”Hamburger Leitsätze zum Religionsunterricht” an. Es geht zurück auf eine
Initiative Hamburger Religionslehrerinnen und Religionslehrer und wendet sich an
die Öffentlichkeit sowie an die bildungspolitischen Entscheidungsträger im
Staat und in den Religionsgemeinschaften. Die Unterzeichner dieses Memorandums
fordern dazu auf, den Religionsunterricht den Bedingungen und Erfordernissen
unseres gegenwärtigen und zukünftigen Bildungswesens gemäß in allen Ländern
der Bundesrepublik Deutschland fortzuentwickeln. A.
Ort und Aufgabe des Religionsunterrichts
1. In den Jahren nach 1933
wurde der Religionsunterricht durch die nationalsozialistische Regierung
systematisch reduziert bzw. aus den Schulen verdrängt. Die gegenüber dem
totalitären Weltanschauungsstaat notwendige Verteidigung der christlich-humanen
Tradition führte auf protestantischer Seite zur allgemeinen Übernahme der
Konzeption einer ”Evangelischen Unterweisung”. Auf dem Gebiet der
(ehemaligen) DDR, wo Religionsunterricht aus den Schulen verbannt wurde, fand
diese Konzeption ihre Fortentwicklung in der gemeindepädagogisch begründeten
”Christenlehre, einer von der Kirche verantworteten kircheninternen
Veranstaltung. In fast allen westdeutschen Bundesländern wurde die
”Evangelische Unterweisung” nach 1945 maßgebend für die Gestaltung des
Schulfaches Evangelische Religion. Der vorkonziliare katholische
Religionsunterricht erfuhr seine Prägung durch einen Katechismusunterricht, der
der Rückbesinnung auf den Glauben der Kirche diente (”Grüner
Katechismus”). Der Religionslehrer wurde als Katechet verstanden, d.h. als
Lehrer mit besonderem kirchlichen Auftrag. Er hatte nicht eigentlich zu lehren,
sondern zu verkündigen und Glauben zu wecken. Institutionelle Folge war in den
meisten Bundesländern die formelle Beauftragung der Religionslehrerinnen und
-lehrer durch die jeweilige Kirche. Allerdings ist diese Beauftragung (missio
canonica bzw. vocatio) nicht vom Grundgesetz geboten; sie war ebenso wie die
Konzeption der ”Evangelischen Unterweisung” von Anfang an nicht
unumstritten. Ausbildung und Festigung des
demokratisch-offenen Gemeinwesens sowie soziale Wandlungsprozesse in vier
Jahrzehnten Geschichte der alten Bundesländer haben jedoch diese Form der
Verbindung von Religionsunterricht und Kirchen immer problematischer werden
lassen. In einer Schule, die auf das Leben in der pluralistischen, zunehmend
multikulturell geprägten Gesellschaft ausgerichtet ist und sich den
Herausforderungen eines zusammenwachsenden Europas stellen muß, ist ein
kirchlich-konfessionell definierter, monokonfessionell erteilter
Religionsunterricht nicht länger zu rechtfertigen - weder bildungspolitisch
noch pädagogisch. 2. Der Religionsunterricht
ist, wie alle anderen Fächer, auf den Erziehungs- und Bildungsauftrag der
Schule zu beziehen. Sie muß sich unter den heute gegebenen Bedingungen der
Frage nach der Erfahrung der einen Welt in der Vielfalt religiöser,
weltanschaulicher und kultureller Spiegelungen stellen. Im bestehenden
Bildungssystem ist der Religionsunterricht der Ort, in dem die Schule einen
besonderen Beitrag dazu leistet, Heranwachsenden Hilfen zu geben zum Verständnis
religiöser Orientierungen und Traditionen, die die Gegenwart bestimmen. Dazu
gehören neben der Kenntnis der eigenen selbstverständlich auch die anderer
religiöser Überzeugungen, deren Angehörige mit uns in der einen Welt leben.
Engt der Religionsunterricht seinen Blickwinkel auf das Christentum in
konfessioneller Interpretation ein, wird weder das Verständnis des eigenen
gesellschaftlichen Kontextes vertieft, noch die kritische Auseinandersetzung mit
jenen Werten, Glaubensvorstellungen und Handlungsorientierungen geschult, die in
der und durch die zeitgenössische Kultur zum Ausdruck gebracht werden und die
heute entscheidenden Einfluß auf die Meinungsbildung und das Lebensverständnis
ausüben. 3. Erziehungsziel der
Schule ist nicht allein Wissen, sondern eigenständiges, begründetes Urteilen.
Die Beschäftigung mit den Möglichkeiten des christlichen Glaubens kann eine
Kraft der Kritik freisetzen nicht nur zur Erneuerung des Menschen, sondern auch
zur Neugestaltung der Lebensverhältnisse; sie macht aber auch eine kritische
Distanz gegenüber den vielfältigen Formen des Mißbrauchs von Religion
erforderlich. Eine demokratisch-offene Gesellschaft darf auf eine solche
Reflexion ihrer Grundlagen im Unterricht der Schule nicht verzichten. Angesichts
der Bedrohung unserer Welt durch wachsende Umweltzerstörung, durch Technokratie
und Ideologisierung, die den Menschen beliebig manipulierbar machen können,
bietet der Religionsunterricht eine Chance über das, was in unserer
Gesellschaft gelten soll, nachzudenken und zu verantwortlicher Gestaltung der
Zukunft zu ermutigen. Das gilt auch im Hinblick auf die Kirchen und Formen der
Frömmigkeit. 4. Im Zeitalter der ökumenischen
Bewegung und des begonnenen interreligiösen Gesprächs sollte - zumal nach den
Erklärungen der Konferenz von Basel 1990 - keine einzelne Kirche, selbst wenn
ihr nominell über 50 Prozent der Bevölkerung angehören, ein Monopol
christlicher Lehrgestaltung im Rahmen eines staatlichen Schulsystems
beanspruchen, noch die strikte Trennung der Schülerinnen und Schüler in
konfessionsverschiedene Unterrichtsveranstaltungen verlangen. Zwar sind Äußerungen
persönlichen Glaubens und individueller Frömmigkeit meistens auf eine
bestimmte Konfession oder religiöse Gemeinschaft bezogen; aber die Auswirkungen
kirchlich geprägter oder anderer religiöser Überzeugungen und Überlieferungen
auf das Lebensverständnis und die Persönlichkeitsbildung erstrecken sich weit
über den Bereich der verfaßten Kirchen und Gemeinschaften hinaus, ja
artikulieren sich bisweilen im Gegensatz zu ihnen. Daher sollte zum gegenwärtigen
Zeitpunkt zwischen den christlichen Religionsgemeinschaften eine neue Verständigung
über die ihnen wesentlichen Grundsätze für einen konfessionsübergreifenden,
dem interreligiösen Gespräch geöffneten Religionsunterricht herbeigeführt
werden. Damit würde der Forderung des Grundgesetzes in Art. 7,3 ebenso Rechnung
getragen wie dem Geist der ökumenischen Bewegung und der Notwendigkeit
interkulturellen Verstehens. Die Entwicklung religionspädagogischer Theorie und
Praxis, die Fülle der Anregungen in der Fachliteratur, die Konvergenz einer großen
Vielfalt von Themen in Lehrplänen und Lernbüchern für evangelischen und
katholischen Religionsunterricht unterstützen und rechtfertigen die Forderung,
den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen endlich konfessionsübergreifend
zu gestalten. Z. B. können mitteleuropäische Christen in der Beschäftigung
mit außereuropäischem Christentum lernen, daß sie sich die Botschaft Jesu von
Nazareth eher fragmentarisch angeeignet haben; das Gespräch mit dem Judentum
kann neue Zugänge zu den Wurzeln des christlichen Glaubens eröffnen. Bildung
im Kontext von Religion soll helfen, den anderen ”Fremden”, in authentischer
Selbstinterpretation seiner Welt und Lebenssituation zu Wort kommen zu lassen
und die spezifischen kulturellen, sozialen oder religiösen Aspekte
wahrzunehmen, die das eigene Wahrnehmungs- und Interpretationsschema ausblendet.
Von fremden Kulturen und Religionen lernen, schließt die neue Deutung der
eigenen Kultur ein. Die hermeneutische Interpretation fremden Denkens bietet die
Chance, kulturelle Selbstverständlichkeiten in Frage zu stellen und ihre Ergänzungsbedürftigkeit
zu erkennen. 5. Eine verbreitete
Unsicherheit unter Jugendlichen heute bezüglich der traditionellen
Glaubensvorstellungen und ihrer sprachlichen Vermittlung geht einher mit einem
wachen Interesse an religiösen Fragen. Es sind vor allem die Fragen nach Glück,
Hoffnung, Leid, Tod, nach dem Sinn des Lebens und nach Gott, die Kinder und
Jugendliche beschäftigen. Der Religionsunterricht wird in dieser Situation den
Bedürfnissen und den Erwartungen nur dann gerecht, wenn er auf sachlicher Basis
Informationen gibt und auf gegenwartsnahe und erfahrungsbezogene Themen zielt.
Auf diese Weise kann er helfen, daß die Schülerinnen und Schüler sprachfähig
werden bei der Suche nach sich selbst, nach ihrem Ort in der Gesellschaft und im
Ganzen der Welt, und er kann sie auf dem Weg ins Erwachsensein begleiten. 6. Ein solcher
Unterricht hat auf der Basis von Theologie und Religionswissenschaft zu
erfolgen. Der Schüler soll Grundsätze christlichen Glaubens in seiner
geschichtlichen und gegenwärtigen Wirkung sowie die damit zusammenhängenden
Motive ethischer Stellungnahme kennenlernen. Religionsunterricht hat nicht für
eine bestimmte Glaubenslehre zu werben, sondern zu entfalten, was, wie und warum
geglaubt wird. 7. Diese
Aufgabenstellung verlangt von Religionslehrern und -lehrerinnen mehr als das
Eintreten für den eigenen Glaubensstandpunkt. Natürlich ist von ihnen zu
erwarten, daß sie eine eigene Einstellung zu den anstehenden Fragen haben und
ihre Überzeugung glaubwürdig vertreten. Doch wird im Unterricht gleich wichtig
sein, daß sie die Offenheit zum Dialog fordern und in vielen Punkten die
Unabschließbarkeit des Fragens eingestehen. Sie werden die Motive und Argumente
christlicher Überlieferung wie auch anderer Lebensanschauungen verständlich
machen, sie werden es aber dem Wahrheitsgehalt des Gegenstandes überlassen müssen,
ob er die Schüler überzeugt. Voraussetzung für die Erteilung des
Religionsunterrichts ist die fachwissenschaftliche und pädagogische
Qualifikation der Lehrerinnen und Lehrer. Eine kirchliche Bevollmächtigung (missio
canonica bzw. vocatio) ist nicht erforderlich und vom Grundgesetz auch nicht
geboten. So wie die Teilnahme am Religionsunterricht nicht an ein bestimmtes
Bekenntnis der Schüler gebunden ist, so können auch die Religionslehrer
unterschiedlichen Konfessionen angehören. Das Engagement des Religionslehrers
oder der Religionslehrerin für die Inhalte dieses Faches hat sich im Unterricht
grundsätzlich nicht von dem eines Lehrers gesellschaftskundlicher Fächer zu
unterscheiden, von dem erwartet wird, daß er die demokratische Staatsform in
engagierter Einsicht bejaht und dafür ausreichende Begründungen liefert. Das
trifft mit der Forderung der Heranwachsenden zusammen, die mit empfindlicher
Abwehr auf jede Form von Indifferenz einerseits, von Indoktrination andererseits
reagieren, aber durchaus nach der persönlichen Position der Lehrenden fragen.
Auf diese Weise ist der Religionsunterricht imstande, sichtbar zu machen, was
Toleranz bedeutet und daß sie nicht mit Indifferenz zu verwechseln ist. 8. Dieses Memorandum
ist auch zu verstehen als Interpretation der ”Grundsätze der
Religionsgemeinschaften” nach denen laut Grundgesetz (Artikel 7,3) und Ländergesetzen
Religionsunterricht zu gestalten ist. Es kann sich dabei an einer öffentlichen
Schule nur um theologisch, religionswissenschaftlich und religionspädagogisch
reflektierte Grundsätze handeln. Ein auf dieser Basis beruhender
Religionsunterricht ist konfessionsübergreifend zu gestalten und für das
interreligiöse Gespräch zu öffnen. Er wird allen Schülerinnen und Schülern,
die an ihm teilzunehmen wünschen, angeboten; dieser Unterricht wird junge
Menschen, die sich kirchlich gebunden wissen, ihren Kirchen nicht entfremden, er
wird vielmehr seinen Beitrag zur Heranbildung mündiger und sachkundiger
Mitglieder leisten. B.
Praktische Durchführung des Religionsunterrichts 9. Nach dem Grundgesetz und
den entsprechenden Bestimmungen der Ländergesetze ist Religionsunterricht
ordentliches Lehrfach. Solange die Schule einen umfassenden Bildungsauftrag
vertritt, wird Religionsunterricht ein solches Lehrfach bleiben. Es widerspricht
dem Sinn des Religionsunterrichts, ihn in ein Wahlfach oder eine freie
Arbeitsgemeinschaft umzugestalten. Anders würde es sich verhalten, wenn der
Schulunterricht unter dem Gesichtspunkt eines Fächer zusammenfassenden
Gesamtunterrichtes neu gestaltet wird. Dann wird es gerade notwendig, den
Religionsunterricht in einen funktionalen Zusammenhang mit mehreren anderen
Unterrichtsgebieten zu integrieren. 10.
Religionsunterricht stellt keine Parallele und keine Ergänzung zu Katechese
oder Christenlehre, zu Kommunions- oder Konfirmandenunterricht der Kirchen dar.
Diese Formen von Unterweisung dienen dazu, die Heranwachsenden in das
gemeindliche und gottesdienstliche Leben ihrer Glaubensgemeinschaft einzuführen
Sie haben dort ebenso wesensgemäß ihren Ort wie der Religionsunterricht seinen
in der Schule. Darum ist es sachlich nicht gerechtfertigt, Religionsunterricht
in den Jahren ausfallen zu lassen, in denen die Schülerinnen und Schüler
beispielsweise am Konfirmandenunterricht teilnehmen; auch ihre Aufteilung in
konfessionsverschiedene Unterrichtsveranstaltungen ist in der Schule nicht zu
vertreten. 11. Ungenaue
Zweckbestimmungen, die in der Vergangenheit immer wieder von kirchlichen und
staatlichen Instanzen vorgenommen wurden, haben das Unbehagen am
Religionsunterricht mitverursacht. So konnte er noch immer als
Gesinnungsunterricht und kirchliche Nachwuchssicherung mißverstanden werden,
als Nische der Kirchen in der Schule. Die Gleichgültigkeit vieler gegenüber
dem Fach, die stiefmütterliche Behandlung in der Stundentafel, der Lehrermangel
sind Folgeerscheinungen gewesen. Das defizitäre Erscheinungsbild steht in
krassem Widerspruch zum Selbstverständnis der modernen Religionspädagogik und
ihrer fachwissenschaftlichen und didaktisch-methodischen Entwicklung. 12. Die Geschäftsgrundlage
für alle am Religionsunterricht Beteiligten ist der Lehrplan, der den
fachwissenschaftlichen und pädagogischen Kriterien eines Schulfaches genügen
und auf die übergeordneten allgemeinen Lern- und Erziehungsziele der öffentlichen
Schule im demokratischen Rechtsstaat bezogen sein muß. Es geht nicht an, daß
Inhalte und Ziele des Religionsunterrichtes zwischen staatlichen Instanzen und
den Vertretern einer einzelnen (Landes-)Kirche ausgehandelt werden und daß die
betreffende Kirche über die Einführung oder die Nichteinführung von Lehrbüchern
allein entscheidet. Die Zuständigkeit für Inhalte und Ziele des
Religionsunterrichtes (Lehrplan, Lernbücher), für die Ausbildung (Studium,
Referendariat, Fortbildung) und fachliche Betreuung der Lehrerinnen und Lehrer
liegt bei den entsprechenden staatlichen Institutionen (Universität,
Studienseminar, Lehrerfortbildungsinstitute; Lehrerprüfungsamt; Fachdezernat im
Bildungsministerium), die mit entsprechenden Einrichtungen der Kirchen
kooperieren. Die Ausbildung zum Religionslehrer muß Studienelemente aus der
Theologie, den Religionswissenschaften und der Religionspädagogik enthalten.
Eine entsprechende Studienordnung für Religionspädagogen ist daher unerläßlich;
sie muß aus dem Gespräch und der Zusammenarbeit zwischen Vertretern der
evangelischen und katholischen Theologie, der Religionswissenschaften und der Pädagogik
erwachsen. Nur dadurch kann eine konfessionalistische oder antikirchliche
Erteilung des Unterrichtes vermieden werden. Eine Zusammenarbeit evangelischer
und katholischer Fakultäten und die Verständigung über eine Studienordnung für
Religionspädagogen sind daher unerläßlich. Unbeschadet der Federführung des
Staates bei der Entwicklung von Lehrplänen ist die Mitarbeit qualifizierter
Vertreter der Religionsgemeinschaften in staatlichen Lehrplankommissionen nötig
und sinnvoll, da so schon bei der Lehrplanentwicklung die ӆbereinstimmung
mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften” beachtet wird. Der zuständige
Partner für die staatliche Behörde in den Angelegenheiten des
Religionsunterrichtes sollte angesichts der ökumenischen Ausrichtung heutiger
Theologie eine Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen oder ein ähnliches, den
regionalen Gegebenheiten entsprechendes Gremium sein. Es ist unumgänglich, daß
zu diesem Gremium Vertreter des Faches Religionspädagogik und kirchlich unabhängige
Vertreter der oben genannten Wissenschaften hinzugezogen werden. Dieses Memorandum zum
Religionsunterricht wurde von den Mitgliedern des Arbeitsausschusses der
"Vereinigung evangelischer Religionslehrer in Hamburg e.V." verfaßt
und am 20. Februar 1992 verabschiedet.
Hildegard Ahlbrecht
Johannes Kolfhaus-Beyer
Fritz Bente
Dr. Gebhard Kraft
Peter Brkitsch
Matthias Kupfernagel
Dietrich Budack
Dr. Hans-Jürgen Laubach
Gisela
Cyrus
Sigrid Leps
Hugo-Christian Dietrich
Eckehard Malessa
Joachim Dreessen
Marlies Merkord
Ingrid Frank
Eveline Müser
Helga Frieber
Dr. Helga Raape
Rainer
Gaedt
Birgit Scholing-Prüm
Dr. Horst Gloy
Sibylle Schulz
Marlitt Gress
Uwe Vagt
Ingrid Herrmann
Britta Wulf
Gertrud Junge
Gisela Wunnenberg
[1] * Dieses Memorandum zum Religionsunterricht wurde von den Mitgliedern des Arbeitsausschusses der ”Vereinigung evangelischer Religionslehrer in Hamburg e.V.” verfaßt und am 20. Februar 1992 verabschiedet. Es wurde u.a. veröffentlicht in: Der Evangelische Erzieher. Zeitschrift für Pädagogik und Theologie, 45. Jg., Heft 1, Januar/Februar 1993, S. 29 - 34 und in: ru. Ökumenische Zeitschrift für den Religionsunterricht, 1992/ Heft 3. Dort finden sich auch die zahlreichen Namen der Unterzeichnenden. |
Praktische Übersichten für die Rahmen-planarbeit 2011
|
Stand: 3. Dezember 2011 |